ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
der
NOWAK Werbeartikel, Thomas Derhaschnig e.U.
Version* |
Datum |
Autor(en) |
AEB 1.0 |
20.06.2024 |
Derhaschnig |
1. Geltungsbereich
1.1 Nachstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers („AN“) für die NOWAK Werbeartikel-Thomas Derhaschnig e.U. (Auftraggeber „AG“)und alle verbundenen Unternehmen (gem. § 189a Z 8 UGB) in Österreich, so- weit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.
1.2 Sollten die gegenständlichen Bedingungen mit einer vertraglichen Vereinbarung im Widerspruch stehen geht im Zweifelsfall die Vereinbarung diesen AEB vor.
1.3 Allgemeine oder sonstige Geschäftsbedingungen des AN sind ausdrücklich nicht anwendbar.
1.4 Zusätzliche oder von diesen AEB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung mit dem AG, insbesondere auch das Abweichen von dieser Bestimmung.
2. Definitionen
Schriftform: Der Schriftform entsprechen neben der Papierform ausdrücklich auch Willensäußerungen im Wege von FAX oder Email.
3. Angebote
Angebote sind schriftlich in Papierform oder elektronisch als PDF zu übermitteln. Angebote müssen eine genaue und nachvollziehbare Beschreibung der Leistung oder Lieferung sowie ei- nen Liefer- oder Leistungstermin ab Bestellung, sowie alle Gegenleistungen insbesondere Preise und Nebenkosten enthalten. Darüber hinaus bestätigt der AN durch die Legung eines Ange- bots, dass diese AEB darauf anwendbar sind.
4. Bestellungen
4.1 Bestellungen bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen von Bestellun- gen durch den AN sind nur dann verbindlich, wenn sie der AG schriftlich bestätigt.
4.2 Jede Bestellung ist vom AN innerhalb einer Woche (5 Arbeitstage) schriftlich zu bestätigen, andernfalls kann die Bestellung vom AG kostenfrei widerrufen werden.
4.3 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend, sofern eine Lieferung oder Leistung auf Basis dieser Bestellung tatsächlich erfolgt.
5. Lieferungen/Leistungen
5.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich. Erkennbare Verzögerungen eines Liefer- oder Leistungstermins sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Lieferung oder Leistung hat zum in der Bestellung definierten Termin zu erfolgen. Nachträgliche Ände- rungen des Liefer- oder Leistungstermins bedürfen der schriftlichen Bestätigung des AG. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins von Waren ist der Eingang der Ware am vereinbarten Lieferort, für die Lieferungen von Leistungen der vereinbarte Abnahme- bzw. Leistungszeitpunkt.
5.2 Für den Fall des Leistungsverzugs ist der AG, ohne Nachweis eines Schadens, berech- tigt eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes pro angefangener Woche, max. jedoch 5 % des Gesamtbestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
5.3 Nachträgliche Änderungen vertraglich vereinbarter Liefer- und/oder Leistungsumfänge sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
5.4 Unbeschadet weitergehender gesetzliche Regelungen ist der AG bei Liefer- bzw. Leistungsverzug, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sich von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der AG hat Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten oder sonstigen Schäden, die ihm durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
5.5 Die Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche festgestellten Mängel werden vom AG in angemessener Frist nach Entdeckung gerügt. Der AG wird diesbezüglich die Lieferung oder Leistung, soweit und sobald dies nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes tunlich ist, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, untersuchen und festgestellte Mängel rügen. Der AN verzichtet vorab auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle nötig, so trägt der AN hierfür die Kosten.
5.6 Bei Sachmängeln kann der AG nach seiner Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen oder Neulieferung oder Nachbesserung – auch am Verwendungsort – verlangen, die der AN, unverzüglich und ohne zusätzliche Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-oder Materialkosten) für den AG auszuführen hat. Bei Verspätung trotz angemessener Fristsetzung, Fehlschlägen, Verweigerung der Neulieferung oder Nachbesserung steht dem AG nach seiner Wahl das Recht zu, weiterhin die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und den eingetretenen Verspätungsschaden zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und den Nichterfüllungsschaden zu begehren. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn der erste Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. In dringenden Fällen ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN schadhafte Teile zu ersetzen, auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen oder dies auf Kosten des ANs durch Dritte vornehmen zu lassen. Das Recht auf Schadenersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5.7 Der AN trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
5.8 Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AG unzulässig und berechtigt den AG, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Davon ausgenommen ist der Transport bzw. die Zustellung von Lieferungen. Die Verantwortung über die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung verbleibt auch bei einem Transport durch Dritte beim AN.
5.9 Der AN liefert die Ware auf eigene Kosten und eigenes Haftungsrisiko an den vereinbarten Lieferort. Der Gefahrenübergang erfolgt erst nach Übergabe der Ware inkl. Lieferscheinen und Versandpapieren an der angegebenen Lieferadresse. Bei Lieferung von Waren mit verbundenen Leistungen bzw. bei ausschließlichen Leistungen geht die Gefahr mit der am vereinbarten Leistungsort vorzunehmenden mängelfreien Abnahme über.
6. Gewerbliche Schutzrechte
6.1 Der AN haftet dafür, dass die Lieferung oder Leistung – auch im Hinblick auf ihre Benutzung – keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt und hält den AG diesbezüglich schad- und klaglos. Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung nach Angaben, Unterlagen oder Modellen des AG beim AN Erfindungen oder Verbesserungen, so hat der AG ein kostenloses, übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Erfindungen oder Verbesserungen und etwaigen entsprechenden gewerblichen Schutzrechten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über derartige Erfindungen, Verbesserungen und gewerbliche Schutzrechte zu informieren.
6.2 Wenn der AN gewerbliche Schutzrechte an den bestellten Lieferungen oder Leistungen oder Teilen davon oder an Verfahren zu deren Herstellung hat, sind diese dem AG unter Angaben der Schutzrechts-Nummer (Patent-, Marken-, Musterschutz-Registrierungen) auf Anfrage mitzuteilen.
7. Rechnungen
7.1 Rechnungen an die NOWAK Werbeartikel – Thomas Derhaschnig e.U. sind in Papierform ausnahmslos an die Adresse
NOWAK Werbeartikel Thomas Derhaschnig e.U. Fleischmanngasse 4 1040 Wien
bzw. wenn die Rechnungslegung in elektronischer Form vereinbart wurde, als PDF an die Emailadresse
rechnung@nowak.co.atzu senden.
7.2 Rechnungen müssen formal den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen werden retourniert. Der Lauf der Zahlungsfrist beginnt mit Einlangen einer formal richtigen Rechnung.
7.3 Eine ordnungsgemäße Rechnung muss folgende Punkte enthalten:
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Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
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Name und Anschrift des Empfängers
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Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstan- des
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Entgelt für die Lieferung / sonstige Leistung und anzuwendender Steuersatz, bei Steuerbefreiung oder Differenzbesteurung einen Hin- weis darauf;
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Tag der Lieferung oder sonstige Leistung
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Zolltarifnummer des gelieferten Artikels
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den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
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Ausstellungsdatum
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UID-Nr. des Lieferanten, UID-Nr. des Kunden (Nowak : ATU44818907) bei Rechnungen über Euro 10.000,00
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Rechnungsnummer
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Bestellnummer (wenn bei der Bestellung angegeben)
- Rechnungsduplikate sind als solche zu kennzeichnen.
8. Zahlung
8.1 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 21 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen netto. Das Zahlungsziel beginnt mit dem Tag des Einlangens der vertragskonformen Rechnung, jedoch nie vor vollständiger Erfüllung der Lieferung oder Leistung.
8.2 Rechnungen für Lieferungen/Leistungen, die Mängel oder Fehler aufweisen, begründen keine Fälligkeit der Zahlungen und können jederzeit retourniert werden. In diesem Fall entsteht die Fälligkeit erst mit erfolgreicher Mängelbehebung bzw. dem Einlangen der konformen Rechnung. Vereinbarte Rabatte, Skonti und ähnliche Zahlungsvergünstigungen bleiben hiervon unberührt.
8.3 Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung/Leistung noch einen Verzicht auf etwaige zustehende Rechte.
9. Abtretung und Verpfändung
Die Abtretung oder Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen durch den AN ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AGs wirksam. Der AG wird diese Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund versagen.
10. Erfüllung Gewährleistung
Der AN haftet dem AG dafür, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
Der AN gewährleistet, dass die Lieferungen und/oder Leistungen der vereinbarten Spezifikation entsprechend durchgeführt werden und wenn erforderlich, den zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt geltenden einschlägigen Ö-Normen und Euro-Normen entsprechen.
11. Produkthaftung
Für den Fall, dass den AG ein Kunde oder sonstiger Dritter wegen Produkthaftung in Anspruch nimmt, ist der AN verpflichtet, den AG von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der vom AN erbrachten Lieferung oder Leistung verursacht wurde oder dem AN verschuldensunabhängig zuzurechnen ist.
12. Datenschutz, Geheimhaltung
Jeder Vertragspartner ist zur Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse ("vertrauliche Information") und Beachtung der Urheberrechte des anderen Vertragspartners und am Projekt beteiligter Dritter die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung eines Auftrages bekannt werden, verpflichtet.
"Vertrauliche Informationen" sind Informationen, die ausdrücklich als "vertraulich" bezeichnet werden, sowie jegliche technischen und nicht-technischen Informationen und/oder Daten mit Bezug auf die Gegenwart, Zukunft und Vergangenheit oder Informationen über jede, wenn auch nur beabsichtigte, Tätigkeit, weiters Informationen über Produkte, Services und Geschäfte (Geschäftstätigkeit) einer Partei („Übermittler“), deren Geschäftspartner, Lieferanten, Lizenzgeber und Kunden, die eine Partei einer anderen Partei („Empfänger“) offen legt oder übermittelt oder zu der eine Partei aus dem speziellen (Vertrags-) Verhältnis der Parteien zueinander oder aus dieser Vereinbarung, aus welchen Grund und auf welche Art und Weise auch immer, Zugriff erhält, Kenntnis erlangt oder ihr zugänglich gemacht wird. Dabei ist es unerheblich in welcher Form der Empfänger zu einer solchen Information gelangt und ob eine solche Information gesetzlich oder anders geschützt ist oder ob diese ausdrücklich als vertraulich oder geheim bezeichnet ist oder nicht. Vertrauliche Informationen beinhalten auch Kombinationen von Informationen, die als solche auch zum Teil öffentlich zugänglich oder bekannt sein können, jedoch nur in ihrem Zusammenhang und/oder dadurch, dass sie Dritten, die ebenso einen Nutzen daraus ziehen könnten, nicht bekannt sind, einen aktuellen oder potentiellen wirtschaftlichen Wert oder Nutzen ergeben.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeiter und Sublieferanten zu übertragen.
Bei Geschäftsbeziehungen, bei denen ein Datenaustausch – mit Ausnahme von Daten die die Geschäftsbeziehung an sich betreffen (Angebot, Rechnung, Auftrag, Kontaktdaten der Geschäftspartner oder ähnliches) – erfolgt, ist die Erstellung und firmenmäßige Zeichnung einer gesonderten Datenschutzerklärung erforderlich. Dieses Dokument wird vom AG dem AN bei Bedarf zur Verfügung gestellt und ist vor Start des Datenaustauschs zu unterfertigen.
13. Eigentum des Auftraggebers
Vom AG dem AN überlassene Modelle, Muster, beigestellte Materialien, Zeichnungen oder Pläne, Druckvorlagen und Ähnliches bleiben Eigentum des AG. Sie werden vom AN mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers unentgeltlich und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen verwahrt, als Eigentum des AGs gekennzeichnet und durch den AN nur zur Erfüllung der Lieferung und Leistungen an den AG verwendet.
Sämtliche im Eigentum des AG befindlichen Gegenstände sowie in der Folge hergestellte Produkte und erbrachte Leistungen dürfen vom AN ohne schriftliche Einwilligung des AG weder vom AN selbst verwendet oder vervielfältigt, noch an Dritte weitergegeben werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Sie sind vom AN unaufgefordert und vollständig an den AG zurückzugeben, wenn der AN sie zur weiteren Erfüllung der Lieferung oder Leistung nicht mehr benötigt und der AG sie nicht ausdrücklich beim AN belässt.
Stellt der AN auftragsgebundene Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge oder sonstige für den AG zu erarbeitende Ergebnisse wie z.B. Software-Programme oder Studien auf Kosten des AG her, so gehen sie – einschließlich etwaiger Nutzungs-und Verwertungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz – mit der Herstellung in das Eigentum des AGs über.
14. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen den AG ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung des Bedarfs des AG zur Folge haben.
15. Referenzen und Veröffentlichungen
Der AN darf bei der Angabe von Referenzen oder Veröffentlichungen die Firma oder das Markenzeichen der Firma des AG und seiner Kunden nur nennen, wenn dieser vorher schriftlich zugestimmt hat.
16. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
17. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen AN und AG einschließlich dieser AEB, sowie eventuell mitgeltenden zusätzlicher Bedingungen, sowie auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten daraus ist österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts und sämtlicher anderer Normen, die zur Anwendbarkeit einer anderen Rechtsordnung als der österreichischen führen würden, wird ausgeschlossen. Alle sich aus der Vereinbarung ergebenden Rechtsstreitigkeiten unterliegen der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien.